„Spielregeln“ für den Umgang zwischen Radfahrenden und Autofahrenden
Das vergangene Jahr hat zahlreiche gesetzliche Regelungen gebracht, die Vorteile für den Radverkehr bedeuten.
Außerdem sind eine Vielzahl von Straßen in Wesel zu Fahrradstraßen umgewidmet worden. Deswegen beschreiben wir hier einige Punkte, die uns wichtig sind und die das Miteinander von Radfahrenden und Autofahrenden regeln
Kfz müssen beim Überholen einen Abstand zu Radfahrenden von mindestens 1,5 m innerorts und 2,0 m außerorts einhalten. Diese Regel gilt zwar nicht beim Gegenverkehr, doch auch hier muss ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden. Der festgelegte Überholabstand muss auch eingehalten werden, wenn Fahrradfahrende auf dem sogenannten Schutzstreifen, einem auf der rechten Fahrbahnseite durch eine unterbrochene weiße Linie gekennzeichneten Streifen, fahren.
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Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen
Ein neues Verkehrszeichen verbietet das Überholen von Zweirädern durch mehrspurige Fahrzeuge.
(steht beispielsweise auf einem Teilstück des Holzwegs in Wesel)
Auf Fahrradstraßen dürfen ausschließlich Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge fahren. Auf den meisten Fahrradstraßen, auch in Wesel, werden aber durch Zusatzschilder weitere Kfz zugelassen.
Fahrräder haben hier natürlich Vorrang. Aber es gilt hier die normale Vorfahrtsregel rechts vor links. Ist die einmündende Nebenstraße allerdings durch eine abgesenkte Bordsteinkante von der Fahrradstraße abgetrennt, haben die Fahrzeuge auf der Fahrradstraße Vorrang.
Fahrräder dürfen grundsätzlich nebeneinander fahren. Es gilt dabei auch das Rechtsfahrgebot. Sie müssen also auf der rechten Seite fahren. Wenn Autofahrer wegen des einzuhaltenden Mindestabstandes von 1,5 m nicht überholen können, müssen sie hinter den Fahrradfahrern bleiben, ähnlich wie bei einem langsamen Traktor.
Für alle Fahrzeuge gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.