Grundsätzlich unterscheiden wir Radfahren in geschlossenen Verbänden und in der Gruppe (unter 16 Teilnehmer).
Ein geschlossener Verband besteht gemäß § 27 Absatz 1 StVO aus mindestens 16 Radfahrenden, die sichtbar als zusammengehörige Gruppe auftreten. Eine besondere Kennzeichnungspflicht – etwa durch Fahnen oder Westen – besteht für Fahrradgruppen nicht, anders als bei Kraftfahrzeugen im Verband.
Die Gruppe gilt verkehrsrechtlich als ein einziges Fahrzeug. Das hat weitreichende Folgen, etwa beim Verhalten an Ampeln oder Kreuzungen. Damit der Verband rechtlich anerkannt wird, muss er geschlossen bleiben – d. h., ohne zu große Lücken und gut erkennbar als Einheit.
Gruppe gilt als ein Fahrzeug
Ein geschlossener Verband darf auch dann auf der Straße fahren, wenn daneben ein benutzungspflichtiger Radweg verläuft. Das erhöht die Sichtbarkeit und Sicherheit der Gruppe im fließenden Verkehr.
Nebeneinander Fahren
Im geschlossenen Verband dürfen zwei Radfahrende nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Dies ist außerhalb solcher Gruppen sonst nur gestattet, wenn der Verkehr dadurch nicht behindert wird.
- Führungsradler & Handzeichen
Die Gruppe muss von einem verantwortlichen Führungsradler geleitet werden. Dieser sorgt für die Einhaltung der Verkehrsregeln und kommuniziert durch Handzeichen, die innerhalb der Gruppe weitergegeben werden. Zu den gängigsten Signalen gehören:
✋ Gehobene Hand: Achtung oder Stopp
????/???? Arm nach links/rechts: Abbiegen
???? Finger zeigt auf Boden: Hindernis
✌️ Zeige- & Mittelfinger gehoben: Wechsel in Zweierreihe
☝️ Ein Finger gehoben: Wechsel in Einserreihe
Verhalten an Ampeln & Kreuzungen Ein zentraler Vorteil des geschlossenen Verbandes: Die Gruppe darf zusammenbleiben, selbst wenn eine Ampel während der Durchfahrt auf Rot schaltet. Hat der erste Teil der Gruppe bei Grün begonnen, die Kreuzung zu überqueren, dürfen die restlichen Radler folgen – der Verkehr muss warten. Dasselbe gilt bei Kreuzungen ohne Ampelregelung: Rechts vor links wird ausgesetzt, sobald ein Teil der Gruppe bereits eingefahren ist. Auch hier gilt: Die gesamte Kolonne darf passieren – selbst, wenn sich inzwischen ein vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug nähert. ⚠️ Dennoch gilt: Vorsicht und defensive Fahrweise sind unerlässlich – insbesondere bei unübersichtlichen Einmündungen. Sicherheitsabstände in der Gruppe Der ADFC empfiehlt einen Mindestabstand von einer Radlänge zum Vordermann. Auch nebeneinander Fahrende sollten genügend Abstand halten, um Stürze und Kollisionen zu vermeiden. Trotzdem darf der Verband nicht zu stark auseinandergezogen sein. Große Lücken erschweren die Erkennbarkeit als Einheit und gefährden den Verbandsstatus. Lange Verbände müssen Lücken lassen Nach § 27 Absatz 2 StVO sind bei sehr langen Gruppen Zwischenräume einzurichten, damit and
Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club e.V. (ADFC) ist mit bundesweit mehr als 190.000 Mitgliedern, die größte Interessenvertretung der Radfahrerinnen und Radfahrer in Deutschland und weltweit. Politisch engagiert sich der ADFC auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene für die konsequente Förderung des Radverkehrs. Er berät in allen Fragen rund ums Fahrrad: Recht, Technik, Tourismus.
weiterlesenRadfahren muss sicherer und komfortabler werden. Wir nehmen dafür – auch Dank Ihrer Mitgliedschaft – nicht nur Einfluß auf Bundestagsabgeordnete, sondern setzen uns auf Landes- und Kommunalebene für die Interessen von Radfahrern ein. Für Sie hat die ADFC Mitgliedskarte aber nicht nur den Vorteil, dass wir uns für einen sicheren und komfortablen Radverkehr einsetzen: Sie können egal, wo Sie mit Ihrem Fahrrad unterwegs sind, deutschlandweit auf die AFDC-Pannenhilfe zählen. Außerdem erhalten Sie mit unserem zweimonatlich erscheinenden ADFC-Magazin Information rund um alles, was Sie als Radfahrer politisch, technisch und im Alltag bewegt. Zählen können ADFC-Mitglieder außerdem auf besonders vorteilhafte Sonderkonditionen, die wir mit Mietrad- und Carsharing-Anbietern sowie Versicherern und Ökostrom-Anbietern ausgehandelt haben. Sie sind noch kein Mitglied?
weiterlesenWie ein Fahrrad verkehrstauglich auszustatten ist, legt die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) fest. Vorgesehen sind darin zwei voneinander unabhängige Bremsen, die einen sicheren Halt ermöglichen. Für Aufmerksamkeit sorgen Radler*innen mit einer helltönenden Klingel, während zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale nicht nur für den richtigen Antrieb sorgen. Je zwei nach vorn und hinten wirkende, gelbe Rückstrahler an den Pedalen stellen nämlich darüber hinaus sicher, dass Sie auch bei eintretender Dämmerung gut gesehen werden können. Ein rotes Rücklicht erhöht zusätzlich die Sichtbarkeit nach hinten und ein weißer Frontscheinwerfer trägt dazu bei, dass Radfahrende die vor sich liegende Strecke gut erkennen. Reflektoren oder wahlweise Reflektorstreifen an den Speichen sind ebenfalls vorgeschrieben. Hinzu kommen ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großrückstrahler hinten, die laut StVZO zwingend vorgeschrieben sind.
weiterlesenMenschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmern. Sie haben keine Knautschzone – deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten. Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrender im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen.Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, in dem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen. Aus bestimmten Winkeln können Fahrer nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden. Das kann bei Abbiegemanövern zu schrecklichen Unfällen führen. Beachten Sie immer die für alle Verkehrsteilnehmer gültigen Regeln – und seien Sie nicht als Geisterfahrer auf Straßen und Radwegen unterwegs.
weiterlesenDas Angebot an Elektrofahrrädern teilt sich in unterschiedliche Kategorien auf: Es gibt Pedelecs, schnelle Pedelecs und E-Bikes. Pedelecs sind Fahrräder, die durch einen Elektromotor bis 25 km/h unterstützt werden, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Bei Geschwindigkeiten über 25 km/h regelt der Motor runter. Das schnelle Pedelec unterstützt Fahrende beim Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Damit gilt das S-Pedelec als Kleinkraftrad und für die Benutzung sind ein Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM sowie das Tragen eines Helms vorgeschrieben. Ein E-Bike hingegen ist ein Elektro-Mofa, das Radfahrende bis 25 km/h unterstützt, auch wenn diese nicht in die Pedale treten. Für E-Bikes gibt es keine Helmpflicht, aber Versicherungskennzeichen, Betriebserlaubnis und mindestens ein Mofa-Führerschein sind notwendig. E-Bikes spielen am Markt keine große Rolle. Dennoch wird der Begriff E-Bike oft benutzt, obwohl eigentlich Pedelecs gemeint sind – rein rechtlich gibt es große Unterschiede zwischen Pedelecs und E-Bikes.
weiterlesenWir können die Frage eindeutig bejahen, wobei wir Ihnen die Auswahl dennoch nicht leicht machen: Der ADFC-Radurlaubsplaner „Deutschland per Rad entdecken“ stellt Ihnen mehr als 165 ausgewählte Radrouten in Deutschland vor. Zusätzlich vergibt der ADFC Sterne für Radrouten. Ähnlich wie bei Hotels sind bis zu fünf Sterne für eine ausgezeichnete Qualität möglich. Durch die Sterne erkennen Sie auf einen Blick mit welcher Güte Sie bei den ADFC-Qualitätsradrouten rechnen können.
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